§ 257 (StGB) Begünstigung

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂĽnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fĂĽr die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen BegĂĽnstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht fĂĽr denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur BegĂĽnstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

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