§ 267 (StGB) UrkundenfÀlschung

(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfĂ€lscht oder eine unechte oder verfĂ€lschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1.

gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder UrkundenfĂ€lschung verbunden hat,

2.

einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeifĂŒhrt,

3.

durch eine große Zahl von unechten oder verfĂ€lschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefĂ€hrdet oder

4.

seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrĂ€ger oder EuropĂ€ischer AmtstrĂ€ger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer die UrkundenfĂ€lschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmĂ€ĂŸig begeht.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

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