§ 268 (StGB) FÀlschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr
1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfÀlscht oder
2.
eine unechte oder verfÀlschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, MeĂ- oder Rechenwerten, ZustĂ€nden oder GeschehensablĂ€ufen, die durch ein technisches GerĂ€t ganz oder zum Teil selbsttĂ€tig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder fĂŒr Eingeweihte erkennen lĂ€Ăt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst spĂ€ter gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der TĂ€ter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinfluĂt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de