§ 325a (StGB) Verursachen von LĂ€rm, ErschĂŒtterungen und nichtionisierenden Strahlen
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten LĂ€rm verursacht, der geeignet ist, auĂerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schĂ€digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor LĂ€rm, ErschĂŒtterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe
1.
in den FĂ€llen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den FĂ€llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de