<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><title>  Alphabetical Index RSS  </title><link><![CDATA[https://g-fos.de/m/glossary/rss/alphabetical]]></link><atom:link href="https://g-fos.de/m/glossary/rss/alphabetical" rel="self" type="application/rss+xml" /><description>  Alphabetical Index RSS  </description><lastBuildDate>Thu, 27 Feb 2025 08:35:04 GMT</lastBuildDate><item><title><![CDATA[ Kennzeichnung von Gefahrenstellen]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-kennzeichnung-von-gefahrenstellen]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-kennzeichnung-von-gefahrenstellen]]></guid><description><![CDATA[<p>Die Kennzeichnung von Gefahrenstellen ist essenziell für die Sicherheit in Arbeitsumgebungen, im Straßenverkehr und in öffentlichen Bereichen. Hier sind die wichtigsten Aspekte:1. Arten der KennzeichnungSchilder & Symbole: Nach DIN ISO 7010 genormte Sicherheitszeichen, z. B. Warnzeichen (dreieckig, gelb-schwarz).Bodenmarkierungen: Gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen für Hindernisse und Gefahrenzonen.Absperrungen & Barrieren: Physische Barrieren, Ketten oder Geländer zur Abgrenzung.Warnlichter & Signale: Blinklichter oder akustische Warnsignale bei akuter Gefahr.2. Normen & VorschriftenArbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Arbeitgeber müssen Gefahren minimieren.Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3): Regeln zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.Straßenverkehrsordnung (StVO): Regeln zur Kennzeichnung von Baustellen & Gefahrenstellen im Verkehr.3. EinsatzgebieteBetriebliche Sicherheit: Markierung von rutschigen Böden, Maschinengefahren, Absturzstellen.Baustellen & Straßenverkehr: Absperrungen, Warnbaken, Verkehrsschilder.Öffentliche Räume: Kennzeichnung von Stufen, rutschigen Flächen oder niedrigen Decken.</p>]]></description><pubDate>Thu, 27 Feb 2025 08:35:04 GMT</pubDate></item><item><title><![CDATA[ Röntgengeräte]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-röntgengeräte]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-röntgengeräte]]></guid><description><![CDATA[<p>Definition: RöntgengeräteRöntgengeräte sind medizinische oder technische Geräte, die mithilfe von Röntgenstrahlen Bilder des Inneren von Objekten oder Körpern erzeugen. Sie werden vor allem in der Medizin, Sicherheitstechnik und Materialprüfung eingesetzt.Funktionsweise1️⃣ Erzeugung von Röntgenstrahlen durch eine Röntgenröhre. 2️⃣ Durchdringung des Objekts – Dichte Materialien absorbieren mehr Strahlung. 3️⃣ Aufnahme des Bildes auf einem Detektor oder Film. 4️⃣ Auswertung – Unterschiedliche Graustufen zeigen Gewebe, Knochen oder Fremdkörper.Arten von Röntgengeräten🔹 Medizinische Röntgengeräte – Zur Diagnose von Knochenbrüchen, Lungenkrankheiten etc. 🔹 Zahnröntgengeräte – Speziell für Zahn- und Kieferaufnahmen. 🔹 Sicherheits-Röntgengeräte – Kontrolle von Gepäck an Flughäfen oder Paketen. 🔹 Industrielle Röntgengeräte – Materialprüfung z. B. in der Schweißtechnik. 🔹 CT-Scanner (Computertomographie) – 3D-Röntgenbilder für detaillierte Untersuchungen.Vorteile & Herausforderungen✅ Schnelle & schmerzfreie Diagnostik ✅ Ermöglicht Früherkennung von Krankheiten ✅ Wichtige Sicherheits- & Qualitätskontrollen❌ Strahlenbelastung (bei häufiger Anwendung ein Risiko) ❌ Hohe Anschaffungs- & Wartungskosten ❌ Fachpersonal erforderlichFazitRöntgengeräte sind unverzichtbar in Medizin, Technik & Sicherheit, sollten aber wegen der ionisierenden Strahlung mit Bedacht eingesetzt werden. ... <a href="https://g-fos.de/view-glossary/-röntgengeräte">  Weiterlesen  </a></p>]]></description><pubDate>Thu, 27 Feb 2025 09:56:36 GMT</pubDate></item><item><title><![CDATA[ Videokamera]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-videokamera]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-videokamera]]></guid><description><![CDATA[<p>Definition: VideokameraEine Videokamera ist ein elektronisches Gerät zur Aufnahme von bewegten Bildern (Videos). Sie wandelt optische Signale in digitale oder analoge Videosignale um und speichert diese auf verschiedenen Medien wie Speicherkarten, Festplatten oder Cloud-Diensten.Arten von Videokameras:1️⃣ Professionelle VideokamerasHochwertige Geräte für Filmproduktionen, Fernsehen und Broadcasting.Beispiele: Cinema-Kameras (RED, ARRI), Studiokameras, ENG-Kameras.2️⃣ CamcorderTragbare Videokameras für private und semiprofessionelle Anwendungen.Meist mit Zoom-Objektiv und integriertem Mikrofon.3️⃣ Action-KamerasKompakt, robust und für sportliche Aktivitäten konzipiert (z. B. GoPro).Oft mit Weitwinkelobjektiv und wasserdichtem Gehäuse.4️⃣ WebcamsKleine Kameras für Videokonferenzen, Streaming und Online-Kommunikation.Werden oft an PCs oder Laptops angeschlossen.5️⃣ Überwachungskameras (IP-Kameras)Zur Sicherheitsüberwachung in Gebäuden und öffentlichen Bereichen.Können über Netzwerke (Video over IP) gesteuert werden.Technische Merkmale einer Videokamera:✅ Sensor-Technologie: CMOS oder CCD-Sensoren für die Bildaufnahme. ✅ Auflösung: HD (720p), Full HD (1080p), 4K oder 8K. ✅ Bildstabilisierung: Optisch oder digital zur Reduzierung von Verwacklungen. ✅ Speichermedien: SD-Karten, SSDs oder Cloud-Speicherung. ✅ Konnektivität: HDMI, USB, WLAN oder Bluetooth für die Datenübertragung.Fazit:Eine Videokamera dient zur Aufzeichnung bewegter Bilder und wird in vielen Bereichen wie Filmproduktion, Überwachung, Videokommunikation und Sportaufnahmen eingesetzt. Moderne Videokameras bieten hohe Auflösungen, digitale Speicherung und Netzwerkanbindungen.... <a href="https://g-fos.de/view-glossary/-videokamera">  Weiterlesen  </a></p>]]></description><pubDate>Thu, 27 Feb 2025 12:33:56 GMT</pubDate></item><item><title><![CDATA[§ 1 (StGB) Keine Strafe ohne Gesetz]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-1-keine-strafe-ohne-gesetz]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-1-keine-strafe-ohne-gesetz]]></guid><description><![CDATA[<p>Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.Quelle: www.gesetze-im-nternet.de</p>]]></description><pubDate>Tue, 25 Feb 2025 09:05:11 GMT</pubDate></item><item><title><![CDATA[§ 11 (StGB) Personen- und Sachbegriffe]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-11-personen-und-sachbegriffe]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-11-personen-und-sachbegriffe]]></guid><description><![CDATA[<p>(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist1.Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:a)Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,b)Pflegeeltern und Pflegekinder;2.Amtsträger:wer nach deutschem Rechta)Beamter oder Richter ist,b)in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oderc)sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;2a.Europäischer Amtsträger:wera)Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,b)Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oderc)mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;3.Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;4.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,a)bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oderb)bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;5.rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetze... <a href="https://g-fos.de/view-glossary/-11-personen-und-sachbegriffe">  Weiterlesen  </a></p>]]></description><pubDate>Tue, 25 Feb 2025 09:29:51 GMT</pubDate></item><item><title><![CDATA[§ 113 (StGB) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-113-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-113-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte]]></guid><description><![CDATA[<p>(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn1.der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,2.der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder3.die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.Quelle: www.gesetze-im-internet.de</p>]]></description><pubDate>Tue, 25 Feb 2025 09:54:32 GMT</pubDate></item><item><title><![CDATA[§ 12 (StGB) Verbrechen und Vergehen]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-12-verbrechen-und-vergehen]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-12-verbrechen-und-vergehen]]></guid><description><![CDATA[<p>(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.Quelle: www.gesetze-im-internet.de</p>]]></description><pubDate>Tue, 25 Feb 2025 09:32:25 GMT</pubDate></item><item><title><![CDATA[§ 123 (StGB) Hausfriedensbruch]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-123-hausfriedensbruch]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-123-hausfriedensbruch]]></guid><description><![CDATA[<p>(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.</p>]]></description><pubDate>Tue, 25 Feb 2025 09:54:57 GMT</pubDate></item><item><title><![CDATA[§ 126 (StGB) Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-126-störung-des-öffentlichen-friedens]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-126-störung-des-öffentlichen-friedens]]></guid><description><![CDATA[<p>(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,2.eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,3.einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),4.eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),5.eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,6.einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),7.ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder8.ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.Quelle: www.gesetze-im-internet.de</p>]]></description><pubDate>Tue, 25 Feb 2025 09:56:10 GMT</pubDate></item><item><title><![CDATA[§ 13(StGB) Begehen durch Unterlassen]]></title><link><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-13-begehen-durch-unterlassen]]></link><guid><![CDATA[https://g-fos.de/view-glossary/-13-begehen-durch-unterlassen]]></guid><description><![CDATA[<p>(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.Quelle: www.gesetze-im-internet.de</p>]]></description><pubDate>Tue, 25 Feb 2025 09:33:16 GMT</pubDate></item></channel></rss>