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 Kennzeichnung von Gefahrenstellen
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Die Kennzeichnung von Gefahrenstellen ist essenziell für die Sicherheit in Arbeitsumgebungen, im Straßenverkehr und in öffentlichen Bereichen. Hier sind die wichtigsten Aspekte:1. Arten der KennzeichnungSchilder & Symbole: Nach DIN ISO 7010 genormte Sicherheitszeichen, z. B. Warnzeichen (dreieckig, gelb-schwarz).Bodenmarkierungen: Gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen für Hindernisse und Gefahrenzonen.Absperrungen & Barrieren: Physische Barrieren, Ketten oder Geländer zur Abgrenzung.Warnlichter & Signale: Blinklichter oder akustische Warnsignale bei akuter Gefahr.2. Normen & VorschriftenArbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Arbeitgeber müssen Gefahren minimieren.Technische Regeln fü
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Definition: RöntgengeräteRöntgengeräte sind medizinische oder technische Geräte, die mithilfe von Röntgenstrahlen Bilder des Inneren von Objekten oder Körpern erzeugen. Sie werden vor allem in der Medizin, Sicherheitstechnik und Materialprüfung eingesetzt.Funktionsweise1️⃣ Erzeugung von Röntgenstrahlen durch eine Röntgenröhre. 2️⃣ Durchdringung des Objekts – Dichte Materialien absorbieren mehr Strahlung. 3️⃣ Aufnahme des Bildes auf einem Detektor oder Film. 4️⃣ Auswertung – Unterschiedliche Graustufen zeigen Gewebe, Knochen oder Fremdkörper.Arten von Röntgengeräten🔹 Medizinische Röntgengeräte – Zur Diagnose von Knochenbrüchen, Lungenkrankheiten etc. 🔹 Zahnröntgengeräte – Speziell für Zahn- u
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Definition: VideokameraEine Videokamera ist ein elektronisches Gerät zur Aufnahme von bewegten Bildern (Videos). Sie wandelt optische Signale in digitale oder analoge Videosignale um und speichert diese auf verschiedenen Medien wie Speicherkarten, Festplatten oder Cloud-Diensten.Arten von Videokameras:1️⃣ Professionelle VideokamerasHochwertige Geräte für Filmproduktionen, Fernsehen und Broadcasting.Beispiele: Cinema-Kameras (RED, ARRI), Studiokameras, ENG-Kameras.2️⃣ CamcorderTragbare Videokameras für private und semiprofessionelle Anwendungen.Meist mit Zoom-Objektiv und integriertem Mikrofon.3️⃣ Action-KamerasKompakt, robust und für sportliche Aktivitäten konzipiert (z. B. GoPro).Oft mit We


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Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.Quelle: www.gesetze-im-nternet.de
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist1.Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:a)Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,b)Pflegeeltern und Pflegekinder;2.Amtsträger:wer nach deutschem Rechta)Beamter oder Richter ist,b)in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oderc)sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stel
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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn1.der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,2.der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder
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(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,2.eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,3.einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),4.eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),5.eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a
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(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung1.(weggefallen)2.eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der A