Das Sonderzutrittsrecht der Berufsgenossenschaft bezieht sich auf das gesetzlich verankerte Recht von Vertretern der Berufsgenossenschaften (BG), Betriebsstätten jederzeit zu betreten, um Unfallverhütung und Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen.

Rechtsgrundlage:

Das Zutrittsrecht ergibt sich aus § 19 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) sowie den Vorschriften zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit.

Merkmale des Sonderzutrittsrechts:

Jederzeitiger Zutritt – Unangekündigte Kontrollen sind möglich.

Gilt für alle Betriebsstätten – Egal ob Büro, Werkstatt oder Baustelle.

Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen – Kontrolle von Arbeitsbedingungen, Schutzvorrichtungen, Unfallverhütungsvorschriften.

Anordnungsbefugnis – Die Berufsgenossenschaft kann Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit fordern.

Wer darf kontrollieren?

  • Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften (auch "Technische Aufsichtsbeamte" genannt).
  • Sie haben eine legitimierte Kontrollfunktion ähnlich der Gewerbeaufsicht.

Typische Kontrollpunkte:

  • Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften
  • Nutzung persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Sicherheit von Maschinen und Arbeitsmitteln
  • Ergonomie am Arbeitsplatz

Falls ein Unternehmen die Kontrolle verweigert oder Sicherheitsmängel nicht behebt, kann die BG Sanktionen verhängen oder sogar den Betrieb stilllegen.

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