Das Sonderzutrittsrecht der Berufsgenossenschaft bezieht sich auf das gesetzlich verankerte Recht von Vertretern der Berufsgenossenschaften (BG), Betriebsstätten jederzeit zu betreten, um Unfallverhütung und Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen.
Rechtsgrundlage:
Das Zutrittsrecht ergibt sich aus § 19 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) sowie den Vorschriften zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit.
Merkmale des Sonderzutrittsrechts:
✅ Jederzeitiger Zutritt – Unangekündigte Kontrollen sind möglich.
✅ Gilt für alle Betriebsstätten – Egal ob Büro, Werkstatt oder Baustelle.
✅ Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen – Kontrolle von Arbeitsbedingungen, Schutzvorrichtungen, Unfallverhütungsvorschriften.
✅ Anordnungsbefugnis – Die Berufsgenossenschaft kann Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit fordern.
Wer darf kontrollieren?
- Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften (auch "Technische Aufsichtsbeamte" genannt).
- Sie haben eine legitimierte Kontrollfunktion ähnlich der Gewerbeaufsicht.
Typische Kontrollpunkte:
- Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften
- Nutzung persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Sicherheit von Maschinen und Arbeitsmitteln
- Ergonomie am Arbeitsplatz
Falls ein Unternehmen die Kontrolle verweigert oder Sicherheitsmängel nicht behebt, kann die BG Sanktionen verhängen oder sogar den Betrieb stilllegen.