Das Sonderzutrittsrecht der Berufsgenossenschaft bezieht sich auf das gesetzlich verankerte Recht von Vertretern der Berufsgenossenschaften (BG), Betriebsstätten jederzeit zu betreten, um Unfallverhütung und Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen.
Das Zutrittsrecht ergibt sich aus § 19 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) sowie den Vorschriften zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit.
✅ Jederzeitiger Zutritt – Unangekündigte Kontrollen sind möglich.
✅ Gilt für alle Betriebsstätten – Egal ob Büro, Werkstatt oder Baustelle.
✅ Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen – Kontrolle von Arbeitsbedingungen, Schutzvorrichtungen, Unfallverhütungsvorschriften.
✅ Anordnungsbefugnis – Die Berufsgenossenschaft kann Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit fordern.
Falls ein Unternehmen die Kontrolle verweigert oder Sicherheitsmängel nicht behebt, kann die BG Sanktionen verhängen oder sogar den Betrieb stilllegen.