đ–„» GG - Grundgesetze

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Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein fundamentales Prinzip des Rechts, das besagt, dass alle Menschen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden mĂŒssen. Diskriminierungen aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Herkunft, Religion oder Meinung sind unzulĂ€ssig. Rechtliche Verankerung:Artikel 3 des Grundgesetzes (Deutschland): „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Schutz vor Diskriminierung in Arbeitswelt und Alltag.EuropĂ€isches & internationales Recht: Gleichbehandlung ist in EU-Recht und Menschenrechtsabkommen verankert.Anwendungsbereiche:Arbeitsrecht: Keine Benachteiligung von Mitarbeitern (z. B. bei Gehalt, Beförderung).Öffentliche Verwaltung: Gleichbehandlung bei staatlichen Leistungen und Entscheidungen.Gesellschaft & Alltag: Schutz vor Diskriminierung in Bildung, Wohnungsmarkt oder Dienstleistungen.Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient der Förderung von Fairness, Chancengleichheit und sozialer Gerechtigkeit.
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Zumutbarkeit beschreibt, ob eine Person unter bestimmten UmstĂ€nden eine Handlung, Entscheidung oder Belastung akzeptieren und durchfĂŒhren kann, ohne dass es unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig oder untragbar wird. Anwendungsbereiche:đŸ”č Arbeitsrecht đŸ’Œ – Ist es einem Arbeitnehmer zumutbar, eine bestimmte TĂ€tigkeit oder einen Arbeitsweg auf sich zu nehmen? đŸ”č Sozialrecht 🏡 – Muss eine Person eine angebotene Wohnung oder Sozialleistung annehmen? đŸ”č Strafrecht ⚖ – Konnte von jemandem erwartet werden, sich in einer Gefahrensituation anders zu verhalten? đŸ”č Verkehrsrecht 🚗 – Ist es zumutbar, eine bestimmte Umleitung oder Wartezeit in Kauf zu nehmen? Kriterien der Zumutbarkeit:✅ Individuelle Belastung đŸ‹ïžâ€â™‚ïž – Ist es körperlich oder psychisch machbar? ✅ VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit ⚖ – Steht der Aufwand im angemessenen VerhĂ€ltnis zum Nutzen? ✅ Gesetzliche Vorgaben 📜 – Gibt es rechtliche Grenzen oder Verpflichtungen? ✅ Alternative Möglichkeiten 🔄 – Gibt es andere, weniger belastende Lösungen? 💡 Beispiel: Ein Arbeitsloser darf eine Jobvermittlung nicht ablehnen, wenn der neue Arbeitsplatz fĂŒr ihn zumutbar ist – also nicht zu weit entfernt liegt oder gesundheitlich untragbar ist. đŸš‰đŸ’Œ
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(1) Die WĂŒrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schĂŒtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unverĂ€ußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder das Sittengesetz verstĂ¶ĂŸt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) MÀnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsÀchliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und MÀnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte ReligionsausĂŒbung wird gewĂ€hrleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu Ă€ußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugĂ€nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewĂ€hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natĂŒrliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre BetĂ€tigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dĂŒrfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen GrĂŒnden zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die FĂŒrsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fĂŒr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ĂŒber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den GrundsĂ€tzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewĂ€hrleistet. Private Schulen als Ersatz fĂŒr öffentliche Schulen bedĂŒrfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer LehrkrĂ€fte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurĂŒckstehen und eine Sonderung der SchĂŒler nach den BesitzverhĂ€ltnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der LehrkrĂ€fte nicht genĂŒgend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pĂ€dagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) FĂŒr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschrĂ€nkt werden. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren TĂ€tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder gegen den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fĂŒr jedermann und fĂŒr alle Berufe gewĂ€hrleistet. Abreden, die dieses Recht einschrĂ€nken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dĂŒrfen sich nicht gegen ArbeitskĂ€mpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gefĂŒhrt werden. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) BeschrĂ€nkungen dĂŒrfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die BeschrĂ€nkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die NachprĂŒfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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