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Einbruch â DefinitionEin Einbruch ist das gewaltsame oder unbefugte Eindringen in ein GebĂ€ude, ein Fahrzeug oder ein umschlossenes GelĂ€nde, um Diebstahl, SachbeschĂ€digung oder andere kriminelle Handlungen zu begehen. Merkmale eines Einbruchs:đ Gewaltsames Ăffnen von TĂŒren, Fenstern oder Schlössern đ Eindringen in fremdes Eigentum ohne Erlaubnis đ° Oft verbunden mit Diebstahl oder Vandalismus â Strafbar nach § 243 StGB (besonders schwerer Diebstahl) Arten von EinbrĂŒchen:đĄ Wohnungseinbruch â Eindringen in HĂ€user oder Wohnungen đȘ Gewerbeeinbruch â Einbruch in GeschĂ€fte, Firmen oder Lager đ Fahrzeugeinbruch â Diebstahl aus Autos oder Transportern đ§ Einbruch mit Spezialwerkzeugen â Nutzung von Brecheisen, Lockpicking oder High-Tech-Methoden MaĂnahmen zum Schutz vor Einbruch:â Sicherheits-Schlösser & verstĂ€rkte TĂŒren â Alarmanlagen & Ăberwachungskameras â Bewegungsmelder & AuĂenbeleuchtung â Nachbarschaftliche Wachsamkeit & Sicherheitsdienste Kurz gesagt: Ein Einbruch ist das gewaltsame oder unerlaubte Eindringen in ein fremdes Objekt, meist mit dem Ziel, Diebstahl oder SachbeschĂ€digung zu begehen. đđ
Randalierer đĄđ„ bezeichnet eine Person, die durch aggressives, gewalttĂ€tiges oder zerstörerisches Verhalten die öffentliche Ordnung stört. đč Merkmale eines Randalierers:â đŁïž Lautes, aggressives Verhalten â Schreien, Bedrohungen, Provokationen. â đš SachbeschĂ€digung â Zerstören von GegenstĂ€nden, Fenstern, Autos etc. â đ Gewalt gegen Personen â Angriffe auf Passanten, SicherheitskrĂ€fte oder Polizisten. â đ» Alkoholisierter Zustand â Viele Randalierer handeln unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. â đ Eingreifen von Polizei oder Sicherheitsdiensten â Notwendigkeit zur Deeskalation. đč Beispiele fĂŒr Randalierer:đïž Hooligans â Ausschreitungen bei FuĂballspielen.đ Demonstrationen â Wenn friedliche Proteste in Gewalt umschlagen.đș Betrunkene in der Ăffentlichkeit â Aggressives Verhalten in Clubs oder auf StraĂen.đ Widerstand gegen Behörden â Angriffe auf Polizeibeamte oder SicherheitskrĂ€fte.đč MaĂnahmen gegen Randalierer:đ Platzverweise â Polizei fordert sie auf, den Ort zu verlassen.đ Festnahmen â Bei Straftaten wie SachbeschĂ€digung oder Körperverletzung.đ Deeskalation â Beruhigung durch SicherheitskrĂ€fte, um Gewalt zu vermeiden.
Zumutbarkeit beschreibt, ob eine Person unter bestimmten UmstĂ€nden eine Handlung, Entscheidung oder Belastung akzeptieren und durchfĂŒhren kann, ohne dass es unverhĂ€ltnismĂ€Ăig oder untragbar wird. Anwendungsbereiche:đč Arbeitsrecht đŒ â Ist es einem Arbeitnehmer zumutbar, eine bestimmte TĂ€tigkeit oder einen Arbeitsweg auf sich zu nehmen? đč Sozialrecht đĄ â Muss eine Person eine angebotene Wohnung oder Sozialleistung annehmen? đč Strafrecht âïž â Konnte von jemandem erwartet werden, sich in einer Gefahrensituation anders zu verhalten? đč Verkehrsrecht đ â Ist es zumutbar, eine bestimmte Umleitung oder Wartezeit in Kauf zu nehmen? Kriterien der Zumutbarkeit:â
Individuelle Belastung đïžââïž â Ist es körperlich oder psychisch machbar? â
VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit âïž â Steht der Aufwand im angemessenen VerhĂ€ltnis zum Nutzen? â
Gesetzliche Vorgaben đ â Gibt es rechtliche Grenzen oder Verpflichtungen? â
Alternative Möglichkeiten đ â Gibt es andere, weniger belastende Lösungen? đĄ Beispiel: Ein Arbeitsloser darf eine Jobvermittlung nicht ablehnen, wenn der neue Arbeitsplatz fĂŒr ihn zumutbar ist â also nicht zu weit entfernt liegt oder gesundheitlich untragbar ist. đđŒ
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche GegenstÀnde. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschĂŒtzt. Auf sie sind die fĂŒr Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Die AusĂŒbung eines Rechts ist unzulĂ€ssig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufĂŒgen. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwÀrtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Wer eine fremde Sache beschĂ€digt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die BeschĂ€digung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht auĂer VerhĂ€ltnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschÀdigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdÀchtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzĂŒglich dem Gericht vorzufĂŒhren. (4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die RĂŒckgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzĂŒglich zu erfolgen. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die fĂŒr den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf FahrlĂ€ssigkeit beruht. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit RĂŒcksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Quelle: www.gesetze-im-internet.de