Wer eine fremde Sache beschĂ€digt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die BeschĂ€digung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht auĂer VerhĂ€ltnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de